6 Musik ausgestrahlt werden, darin ist er grundsätzlich frei, es sei denn, die Konzession enthalte entsprechende Verpflichtungen (vgl. Verfügung des Bundesamts für Kommunikation vom 29. Mai 2000 i.S. Konzession TV 3). Diese weitgehende Freiheit bei der Programmgestaltung gilt im Prinzip ebenfalls für den Stil der ausgewählten Musiktitel. Bekanntlich gibt es Rundfunkveranstalter (z. B. Radio 105, Viva Swizz), welche ihr Musikangebot auf ein bestimmtes Publikumssegment beschränken. Alle in der Schweiz konzessionierten Veranstalter sollten aber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RTVG eine breite und vielfältige Musikauswahl gewährleisten.