Generell gilt bei der Auslegung: Je unbestimmter bzw. offener ein Programmauftrag formuliert ist, desto grösser ist die Programmautonomie des Veranstalters im Sinne von Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. von Art. 5 Abs. 1 RTVG. 2.6. Das Konzept eines Radioveranstalters ist Bestandteil seiner Programmautonomie. Ob er nun das inhaltliche Schwergewicht auf Information oder Unterhaltung legt und ob vor allem Wortbeiträge oder