Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246 f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen an das positive Erfüllen des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99 ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 795 ff.). Die Musik gehört aber im Gegensatz etwa zur Menschenwürde, dem Jugendschutz oder den religiösen Gefühlen nicht zu diesen sensiblen Bereichen. Generell gilt bei der Auslegung: