Während Art. 3 RTVG einen Auftrag an alle Rundfunkveranstalter enthält, bezieht sich Art. 26 RTVG auf die Gesamtheit der SRG-Programme. Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie erwähnt einzig gegen Radio DRS 1, welches als Flaggschiff der SRG-Radioprogramme gilt. Mit einem Marktanteil von über 40% im Jahr 2002 (gemäss Jahresmedienorientierung Schweizer Radio DRS 2003) nimmt Radio DRS 1 in der Deutschschweiz auch insgesamt eine bedeutende Rolle unter den Radioveranstaltern wahr. 2.5. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert.