Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die Musik, welche eine wichtige Kultursparte und Ausdruck der Schweizer Identität darstellt. Art. 3 Abs. 3 der Konzession hält zudem fest, dass die SRG ihre Leistungen insbesondere durch «vielfältige Eigenproduktionen» zu erbringen hat. Ansonsten enthält die SRG-Konzession bezüglich Musik bzw. Kultur grundsätzlich keine weitergehenden inhaltlichen Pflichten als das RTVG, welches sich an alle schweizerischen Radioveranstalter richtet. Die SRG ist einzig noch angehalten, ein rätoromanisches Radioprogramm über Ultrakurzwellen (UKW) auszustrahlen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SRG-Konzession). 2.4. Während Art. 3