So hat der Beschwerdeführer richtigerweise auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG («die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näherbringen […].») hingewiesen. Zu beachten gilt es dazu Art. 3 Abs. 1 Bst. c RTVG («das schweizerische Kulturschaffen fördern […]») und insbesondere Art. 26 Abs. 2 Bst. a RTVG (beitragen «zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen»). Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die Musik, welche eine wichtige Kultursparte und Ausdruck der Schweizer Identität darstellt.