5 Bundesrat gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. c E-RTVG entsprechende Mindestanteile vorschreiben, wenn keine angemessene Selbstregulierung zustande kommen würde. 2.3. Im Gegensatz zur audiovisuellen Produktion (siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. e RTVG und Art. 26 Abs. 3 RTVG) wird die Musik im RTVG nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Fehlen expliziter Bestimmungen bezüglich Musik und Quotenregelung kann aber nicht abgeleitet werden, dass Radio DRS 1 in seiner Musikprogrammierung völlig frei ist. So hat der Beschwerdeführer richtigerweise auf Art. 3 Abs. 1 Bst.