E-RTVG für den audiovisuellen Bereich). Art. 26 Abs. 3 E-RTVG sieht nämlich vor, dass die SRG zur kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung des Schweizer Musik- und Filmschaffens beizutragen hat, namentlich durch die Ausstrahlung eigenproduzierter Sendungen und weiterer Sendungen aus schweizerischer Produktion. In der Konzession der SRG könnte der