sich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG keine Verpflichtungen bezüglich der Musikprogrammierung ableiten liessen. Es bestehe auch keine gesetzliche Quotenregelung zu Gunsten von Schweizer Musik. Deshalb und aufgrund der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG sei Radio DRS 1 frei in der Gestaltung seiner Musikauswahl. 2.2. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass im geltenden RTVG keine Quoten (Mindestanteile) für einheimische Musik oder einheimische Kultur bestehen.