Anfechtungsobjekt dieser Zeitraumbeschwerde sind gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG die im Tagesprogramm von Radio DRS 1 ausgestrahlten Musiktitel vom 16. Juni 2002-16. September 2002. Das Tagesprogramm definiert sich laut Stellungnahme der Beschwerdegegnerin von 06.00-18.00 Uhr. 2. Der Beschwerdeführer rügt einerseits, dass im fraglichen Zeitraum zu viel englischsprachige Musik und zu wenig Musik aus den vier schweizerischen Sprachregionen ausgestrahlt worden sei. Anderseits beanstandet er die einseitige Musikauswahl (Unterhaltungs- bzw. Schlagermusik), welche nicht den Bedürfnissen der heterogenen Zuhörerschaft entspräche. 2.1. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass