4 eine Programmbestimmung, zu welcher die UBI eine reichhaltige Praxis hat. Inwieweit dieser hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdesache Anwendung findet und damit auch justiziabel ist, bildet Teil der materiell-rechtlichen Prüfung. Die Beschwerde erfüllt damit die in Art. 62 Abs. 2 RTVG enthaltene Begründungspflicht. 1.7. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 62 Abs. 1 RTVG) und er auch die übrigen Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG erfüllt, ist darauf einzutreten. Anfechtungsobjekt dieser Zeitraumbeschwerde sind gemäss Art.