Der Beschwerdeführer hat seine Rügen nicht nur mit eigenen Statistiken begründet, die belegen sollen, dass in der Mehrzahl englischsprachige Titel und nicht Titel in den schweizerischen Landessprachen bei Radio DRS 1 gespielt würden. Er hat in seiner Beschwerdeschrift eingehend dargelegt, dass seiner Meinung nach das Musikprogramm während des Tages zu wenig abwechslungsreich und zu wenig der heterogenen Zuhörerschaft angepasst sei. Die Musik auf Radio DRS 1 sei ein nicht unwesentlicher Bestandteil des kulturellen Lebens der Deutschschweiz. Art. 3 Abs. 1 Bst.