Daraus hat die UBI abgeleitet, dass aus der Beschwerde hervorgehen soll, welche Inhalte der beanstandeten Sendung bzw. Sendungen als programmrechtswidrig erachtet werden. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Beschwerdeführer die anwendbare Programmbestimmung genau und korrekt bezeichnet. Die UBI ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ohnehin frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer hat seine Rügen nicht nur mit eigenen Statistiken begründet, die belegen sollen, dass in der Mehrzahl englischsprachige Titel und nicht Titel in den schweizerischen Landessprachen bei Radio DRS 1 gespielt würden.