Dass die einzelnen Musiktitel keine eigenen Sendungen bilden, spielt - entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin - keine Rolle. Die UBI prüft vielfach nicht ganze Sendungen, sondern genau definierte Beiträge oder Ausschnitte. Die einzelnen ausgestrahlten Musiktitel können ohne weiteres bestimmten Sendungen zugeordnet werden. 1.6. Art. 62 Abs. 2 RTVG sieht vor, dass in einer Beschwerde «mit kurzer Begründung» anzugeben ist, wodurch Programmbestimmungen verletzt worden sind. Daraus hat die UBI abgeleitet, dass aus der Beschwerde hervorgehen soll, welche Inhalte der beanstandeten Sendung bzw. Sendungen als programmrechtswidrig erachtet werden.