Für bestimmte Zeitperioden (z. B. 20. Juni 2002, 08.10-09.00 Uhr; 21. Juni 2002, 07.10-08.00 Uhr; usw.) hat er eigene Statistiken erstellt, um seine Rügen und insbesondere die Englischlastigkeit des Musikprogramms zu untermauern. Auch wenn die einzelnen beanstandeten Sendungen nicht alle explizit genannt werden, erscheint ohne weiteres bestimmbar, was Anfechtungsobjekt ist, nämlich die auf Radio DRS 1 vom 16. Juni 2002-16. September 2002 gespielten Musiktitel im Tagesprogramm (Art. 60 Abs. 1 RTVG). Dass die einzelnen Musiktitel keine eigenen Sendungen bilden, spielt - entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin - keine Rolle.