Die einzelnen beanstandeten Sendungen sollten aber daraus bestimmbar sein (BGE 126 II 14). Als nicht zulässig hat die UBI unter diesem Blickwinkel eine Beschwerde gegen alle religiösen Sendungen von Radio DRS erachtet, in welcher keinerlei Bezug auf einzelne Ausstrahlungen genommen wurde (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 439 vom 24. August 2001). 1.5. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die ausgestrahlten Musiktitel im Tagesprogramm. Für bestimmte Zeitperioden (z. B. 20. Juni 2002, 08.10-09.00 Uhr; 21. Juni 2002, 07.10-08.00 Uhr; usw.) hat er eigene Statistiken erstellt, um seine Rügen und insbesondere die Englischlastigkeit des Musikprogramms zu untermauern.