Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). 1.2. Seit Inkrafttreten des RTVG hat die UBI noch nie entschieden, ob es möglich sei, eigentliche Langzeituntersuchungen zu einem bestimmten Thema durchzuführen, ohne jede davon betroffene Sendung genau zu bezeichnen (vgl. dazu Tätigkeitsbericht der UBI 1997, S. 5 f. und UBI-Entscheid b. 439 vom 24. August 2001, E. 3 ff.). Die Materialien und die Lehre äussern sich nicht explizit zu dieser Frage. Im Rahmen der Parlamentsdebatte zum RTVG führte die Berichterstatterin der zuständigen Kommission immerhin aus, dass