Die Musikprogrammierung sei zudem nicht justiziabel. Sollte die UBI trotzdem auf die Beschwerde eintreten, sei diese mit Hinweis auf die den Veranstaltern zustehende Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG abzuweisen. (…) Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten. Die beanstandeten Sendungen seien nicht bestimmbar, weil es am Anfechtungsobjekt fehle. Überdies würden sich die Rügen auf ein nicht justiziables Gebiet beziehen. 1.1. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/