Die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde seien nicht gegeben, weil die beanstandeten Sendungen nicht bestimmbar seien. C. Am 6. Dezember 2002 beschloss die UBI in einem Zwischenentscheid, im Grundsatz auf die Eingabe des Beschwerdeführers einzutreten. Sie forderte die Beschwerdegegnerin neben der Einreichung von Tonbandaufzeichnungen auf, materiell Stellung zur Beschwerde zu nehmen und auf einen Fragekatalog zu antworten. D. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2003 beantragt die SRG erneut, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil es in formeller Hinsicht am geforderten Anfechtungsobjekt mangle. Die Musikprogrammierung sei zudem nicht justiziabel.