In ihrer Antwort vom 25. November 2002 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde beziehe sich nicht auf einzelne konkrete Sendungen, wie dies Art. 58 Abs. 2 RTVG vorschreibe. Die beanstandeten Sendungen müssten bezeichnet werden, weil das programmrechtliche Beschwerdeverfahren nicht einer allgemeinen Programmkontrolle diene. Die UBI sei im Übrigen nicht zuständig, um den Zugang von gewissen Inhalten zu den elektronischen Medien (Recht auf Antenne) zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde seien nicht gegeben, weil die beanstandeten Sendungen nicht bestimmbar seien.