2 von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) nicht. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u. a. auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 34 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie eigene Statistiken über die Musikauswahl bei DRS 1 (nach Sprache der Musiktitel) bei. B. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 25. November 2002 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten.