1 - Aus dem Fehlen expliziter Bestimmungen hinsichtlich Musik und Quoten kann nicht abgeleitet werden, dass Radio DRS 1 in seiner Musikprogrammierung völlig frei ist (E. 2.2 f.). - Je unbestimmter bzw. offener ein Programmauftrag formuliert ist, desto grösser ist die Autonomie des Veranstalters im Sinne von Art. 5 Abs. 1 RTVG (E. 2.5) - Das Ziel des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG besteht darin, dass die schweizerischen Radioveranstalter insgesamt eine musikalische Vielfalt gewährleisten (E. 3.4). - Der Auftrag von Art. 26 Abs. 2 Bst.