{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-67-91--_2003-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006161.pdf?ID=150006161", "Checksum": "51f1a6b36bebcccfd594addc13fb0e25"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "b4054cffb3578b5ee0a34f1d058f1a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r\n\n 9\nMusik ist aufgrund des den Radioveranstaltern durch das RTVG eingeräumten\nhohen Masses an Gestaltungsfreiheit (Programmautonomie) noch geschützt.\nIm Übrigen ist sich aber auch Radio DRS 1 dieser Problematik bewusst. Seit\nHerbst 2002, also nach dem für die vorliegende Beschwerde relevanten\nZeitraum, strahlt Radio DRS 1 im Tagesprogramm nicht mehr als zwei\nenglische Musiktitel hintereinander aus und kommt damit dem Anliegen\ndes Beschwerdeführers, das Musikprogramm hinsichtlich der verwendeten\nSprache abwechslungsreicher zu gestalten, entgegen.\n4.2. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. a RTVG hat die SRG zur kulturellen Entfaltung\nbeizutragen, «namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung\nschweizerischer Eigenleistungen». In erster Linie heisst dies bezüglich\nder Musikprogrammierung, dass die SRG-Radioprogramme möglichst\nviele Musiktitel mit einem/r schweizerischen Interpret/in und/oder einem\nschweizerischen Autor/in spielen sollen, ohne jedoch eine bestimmte Quote\nerfüllen zu müssen. Nicht relevant ist dabei die verwendete Sprache. In den\nverschiedenen Stilen der Populärmusik (Rock, Pop, Hip Hop, House usw.)\nwird regelmässig auch bei Schweizer Herkunft Englisch gesungen. Radio\nDRS hatte im relevanten Zeitraum im Tagesprogramm einen Schweizer Anteil\nvon 18.2% (bezogen auf die Titel) bzw. 18.1% (bezogen auf die Sendedauer)\nzu verzeichnen und insgesamt einen solchen von 24.6% (Titel) bzw. 23.6%\n(Sendedauer). Radio DRS 1 weist damit einen vergleichsweise hohen Anteil\nan Musik schweizerischer Herkunft aus. Der entsprechende Anteil der\nersten Programme von Radio Suisse Romande (10% bei den Titeln, 9% bei\nder Sendedauer) und Radio Svizzera di lingua italiana (je 5% bei Titel und\nSendedauer) ist weit geringer. Dies hängt wohl damit zusammen, dass die\nAuswahl von geeigneten Titeln in der Deutschschweiz höher ist, ist aber\nauch ein Indiz für die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer\nEigenleistungen im Sinne des RTVG. Seit dem 1. Mai 2002 ist Radio DRS 1\nüberdies bestrebt, mindestens zwei Musikstücke schweizerischer Herkunft in\nder Stunde auszustrahlen.\n4.3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme zutreffend\nfestgestellt, dass sich die Leistungen von Radio DRS 1 hinsichtlich Art. 26\nAbs. 2 Bst. a RTVG und Musik nicht nur auf das Abspielen von Schweizer Titeln\nbeschränken. So unterstützt Radio DRS 1 das einheimische Musikschaffen\ndurch das Vorstellen von Neuerscheinungen, mit Veranstaltungshinweisen\noder Interviews in den verschiedensten Sendegefässen. Beispiele stellen etwa\nder vierminütige «KulturTipp», «Die CD der Woche» oder «Swissmade» (jeweils\ndienstags von 21.03-22.00 Uhr) dar. Besonders zu nennen gilt es ebenfalls\nAusschnitte von Konzerten und Festivals. So überträgt DRS 1 zahlreiche Volksund Blasmusikkonzerte direkt oder als Mitschnitte. Generell ist solchen\nEigenproduktionen im Rahmen von Art. 26 Abs. 2 Bst. a RTVG ein hohes\nGewicht beizumessen, was auch die ausdrückliche Erwähnung in Art. 3 Abs. 3\nSRG-Konzession unterstreicht. Eigenproduktionen stellen eine Form von\naktiver Kulturförderung dar, die über das blosse Abspielen von Musiktiteln\ngeht und die für das einheimische Musikschaffen insgesamt von grosser\nBedeutung ist.\n4.4. Der Auftrag zum Beitrag an die kulturelle Entfaltung im Sinne von Art. 26\nAbs. 2 Bst. a RTVG richtet sich bekanntlich an die SRG-Radioprogramme in\nder Gesamtheit. Die UBI stellt fest, dass Radio DRS 1 mit seinem relativ hohen\nAnteil an gespielten Schweizer Musiktiteln, den stündlich ausgestrahlten\n\n10\nzwei Titeln schweizerischer Herkunft sowie den übrigen erwähnten\nUnterstützungsmassnahmen zu Gunsten des einheimischen Musikschaffens\nseinen eigenständigen Beitrag leistet und damit auch die erwähnte\nProgrammbestimmung nicht verletzt.\n(…)\n[18] Zu beziehen beim Bundesamt für Kommunikation, Postfach, 2501 Biel.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.91 - Entscheid b. 464 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und\nFernsehen vom 21. März 2003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 161\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}