{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-67-91--_2003-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006161.pdf?ID=150006161", "Checksum": "51f1a6b36bebcccfd594addc13fb0e25"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "b4054cffb3578b5ee0a34f1d058f1a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r\n\n 8\n07.00-09.00 Uhr («Gruss vom Bodensee»). Auch in anderen Sendungen wie in\nden verschiedenen Wunschkonzerten («Nachtexpress», «Telefon-Wuko» im\nNachtclub) wird regelmässig Volksmusik gespielt.\n3.4. Das gesamte Musikkonzept von Radio DRS 1 ist aus programmrechtlicher\nSicht als Einheit anzusehen. Das Tagesprogramm oder gar einzelne Sendungen\nkönnen nicht losgelöst davon betrachtet werden. Die Programmbestimmungen\nund insbesondere die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG räumen\nden einzelnen Veranstaltern, auch dem Marktführer in der Deutschschweiz,\nRadio DRS 1, beim Musikstil ohnehin einen sehr grossen Spielraum ein. Ein\ndiametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG liegt\nüberdies angesichts der verschiedenen musikalischen Spezialsendungen\nvon Radio DRS 1, welche insbesondere auch die schweizerische Volksmusik\nabdecken, nicht vor. Des Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass\nsich vor allem die andern SRG-Programme spezifischer Musikstile wie der\nKlassik oder neuerer Trends der populären Musik schwergewichtig widmen.\nDas Ziel des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG besteht darin, dass\ndie schweizerischen Radioveranstalter insgesamt eine musikalische Vielfalt\ngewährleisten.\n4. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich die Englischlastigkeit des\nMusikprogramms beanstandet. Die Gesamtstatistiken der SRG bestätigen\ndie vom Beschwerdeführer für gewisse Stunden angefertigten Tabellen\nim Grundsatz. Während dem für die vorliegende Beschwerde relevanten\nZeitraum wurden im Tagesprogramm von 06.00-18.00 Uhr 62.2% (bezogen auf\ndie Titel) bzw. 60.4% (bezogen auf Sendedauer) der ausgestrahlten Musiktitel\nauf Englisch gesungen, im Programm von Radio DRS 1 insgesamt 55.3% (Titel)\nbzw. 53.4% (Sendedauer). Deutsch gesungen wurden im Tagesprogramm 6.9%\n(Titel) bzw. 6.7% (Sendedauer) der Musiktitel, Schweizerdeutsch 6% bzw. 6.4%,\nFranzösisch 7.6% bzw. 7.2% und Italienisch 4.7% bzw. 5%. Den Rest machten\nspanische Lieder und Instrumentalstücke aus, für die rätoromanischen Stücke\nbestehen keine statistischen Werte. Gemessen am ganzen Programm (nicht\nnur Tagesprogramm) verzeichneten Deutsch und Schweizerdeutsch gesungene\nTitel leicht höhere Werte.\n4.1. Der hohe Anteil Englisch gesungener Musiktitel stellt wohl ein Abbild\nder Sprachaufteilung innerhalb des Marktes der Unterhaltungsmusik dar.\nEnglisch ist seit einiger Zeit in der Musikindustrie die vorherrschende Sprache,\nwas sich auch aus den Hitparaden der letzten Jahrzehnte unschwer ablesen\nlässt. In einem Land wie der Schweiz mit vier Landessprachen ist aber ein\nsolch hoher Anteil einer Fremdsprache beim Musikprogramm von Radio\nDRS 1, das in der Deutschschweiz nach wie vor eine besondere Rolle einnimmt,\nnach Ansicht der UBI nicht unproblematisch. Insbesondere für die kulturelle\nIdentität ist das Verwenden der eigenen Sprache von erheblicher Bedeutung,\nwas die Verankerung der vier Landessprachen in Art. 4 BV unterstreicht. Die\nSprache vermittelt gemeinsame Werte und ein Zusammengehörigkeitsgefühl,\nauch in der Unterhaltungsmusik. Frankreich hat aus diesen Gründen eine\ngesetzliche Quote von 40% bezüglich der Sprache der ausgestrahlten Musiktitel\nfixiert. Vorliegend verstösst der hohe Anteil an englischsprachigen Titeln\nbzw. der relativ geringe Anteil an ausgestrahlten Musiktiteln in einer der\nLandessprachen (rund ein Viertel) jedoch nicht diametral gegen das kulturelle\nMandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, was eine Programmrechtsverletzung erst\nbegründen würde. Der verhältnismässig hohe Anteil an englischsprachiger\n\n"}