{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-67-91--_2003-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006161.pdf?ID=150006161", "Checksum": "51f1a6b36bebcccfd594addc13fb0e25"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "b4054cffb3578b5ee0a34f1d058f1a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r\n\n 6\nMusik ausgestrahlt werden, darin ist er grundsätzlich frei, es sei denn, die\nKonzession enthalte entsprechende Verpflichtungen (vgl. Verfügung des\nBundesamts für Kommunikation vom 29. Mai 2000 i.S. Konzession TV 3).\nDiese weitgehende Freiheit bei der Programmgestaltung gilt im Prinzip\nebenfalls für den Stil der ausgewählten Musiktitel. Bekanntlich gibt es\nRundfunkveranstalter (z. B. Radio 105, Viva Swizz), welche ihr Musikangebot\nauf ein bestimmtes Publikumssegment beschränken. Alle in der Schweiz\nkonzessionierten Veranstalter sollten aber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RTVG\neine breite und vielfältige Musikauswahl gewährleisten. Dabei kommt Radio\nDRS 1 gewissermassen eine Vorreiterrolle zu, und es sollte zumindest nicht\ndiametral gegen die in Art. 3 Abs. 1 RTVG festgehaltenen Ziele verstossen.\nEtwas konkreter als das kulturelle Mandat erscheint Art. 26 Abs. 2 RTVG (siehe\ndazu hinten Ziff. 4.2 ff.)\n3. Die Musik nimmt im Radio unterschiedliche Funktionen wahr, welche\nnicht immer klar voneinander getrennt werden können. Die früher gängige\nalleinige Unterscheidung in Ernste und Unterhaltende Musik (E- und\nU-Musik) lässt sich nicht mehr aufrechterhalten. Es gibt heute eine riesige\nPalette von Musikstilen, die dazu führt, dass Kategorien immer weniger\nSinn machen. Durch die Ausstrahlung von einzelnen Musiktiteln oder\nKonzerten bringt das Radio den Zuhörenden die vielen Facetten dieser\nKultursparte näher. Dabei sind die Radioveranstalter bestrebt, möglichst\nden Musikgeschmack ihres Zielpublikums zu treffen. Musik, welche nicht\nden breiten Publikumsgeschmack trifft, hat es denn auch entsprechend\nschwer, einen Platz im Äther zu finden. Radioveranstalter gehen dazu\nüber, ein limitiertes Angebot von gängigen Musiktiteln in einer Rotation\nzu spielen, bei welcher der Computer die Regie übernimmt. Dieses Prinzip\nder Musikauswahl schränkt die Vielfalt der im Radio ausgestrahlten Musik\nregelmässig ein. Eigentliche Musiksendungen, in welchen noch eine\neigentliche Auseinandersetzung mit der Musik stattfindet, finden sich noch\nam Ehesten bei spezialisierten Veranstaltern (z. B. Radio DRS 2) oder in\nspeziellen Sendegefässen, die regelmässig in Randzeiten ausgestrahlt werden\nund ein engagiertes Nischenpublikum ansprechen (z. B. «Sounds» bei Virus\nbzw. früher bei Radio DRS 3). Zuweilen dient die Musik im Radio als Brücke\nzwischen verschiedenen Wortbeiträgen oder ist Teil eines Begleitprogramms\nwie bei Radio DRS 1.\n3.1. Ein Begleitprogramm setzt sich nicht aus einzelnen, zeitlich und inhaltlich\ngenau definierten Sendungen zusammen. Diese Programmphilosophie\nbesteht aus grossflächigen Programmabschnitten, welche eine Mischung\nvon Wortbeiträgen und unterhaltender Musik beinhalten. Nachdem Radio\nDRS 1 ein solches Begleitprogramm 1978 im Vormittagsprogramm einführte,\ndehnte es dieses später auf das ganze Tagesprogramm aus. Dies führte auch\nzu einer musikalischen Flurbereinigung. Während der frühere Landessender\nBeromünster praktisch alle Musikstile in das Tagesprogramm zu integrieren\nversuchte, strahlt Radio DRS 1 heute zwischen 06.00 Uhr und 18.00 Uhr\nausschliesslich Unterhaltungs- und Popmusik aus den letzten 60 Jahren aus,\nwobei sich zurzeit rund 2500 Musiktitel in der Rotation befinden (Musiktitel in\nSpezialsendungen ausgenommen). Neben dem Konzept des Begleitprogramms\nsind dafür noch andere Gründe verantwortlich. Die SRG ist bestrebt, ihre fünf\nRadioprogramme (DRS 1, DRS 2, DRS 3, Musigwälle 531 und Virus) mit jeweils\neinem eigenständigen Musikprofil zu positionieren. Radio DRS 1 liegt mit\n\n"}