{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-67-91--_2003-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006161.pdf?ID=150006161", "Checksum": "51f1a6b36bebcccfd594addc13fb0e25"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "b4054cffb3578b5ee0a34f1d058f1a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r\n\n 5\nBundesrat gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. c E-RTVG entsprechende Mindestanteile\nvorschreiben, wenn keine angemessene Selbstregulierung zustande kommen\nwürde.\n2.3. Im Gegensatz zur audiovisuellen Produktion (siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. e\nRTVG und Art. 26 Abs. 3 RTVG) wird die Musik im RTVG nicht ausdrücklich\nerwähnt. Aus dem Fehlen expliziter Bestimmungen bezüglich Musik und\nQuotenregelung kann aber nicht abgeleitet werden, dass Radio DRS 1 in\nseiner Musikprogrammierung völlig frei ist. So hat der Beschwerdeführer\nrichtigerweise auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b RTVG («die Vielfalt des Landes und\nseiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näherbringen\n[…].») hingewiesen. Zu beachten gilt es dazu Art. 3 Abs. 1 Bst. c RTVG («das\nschweizerische Kulturschaffen fördern […]») und insbesondere Art. 26 Abs. 2\nBst. a RTVG (beitragen «zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die\nmöglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen»). Diese\nBestimmungen beziehen sich auch auf die Musik, welche eine wichtige\nKultursparte und Ausdruck der Schweizer Identität darstellt. Art. 3 Abs. 3\nder Konzession hält zudem fest, dass die SRG ihre Leistungen insbesondere\ndurch «vielfältige Eigenproduktionen» zu erbringen hat. Ansonsten enthält\ndie SRG-Konzession bezüglich Musik bzw. Kultur grundsätzlich keine\nweitergehenden inhaltlichen Pflichten als das RTVG, welches sich an\nalle schweizerischen Radioveranstalter richtet. Die SRG ist einzig noch\nangehalten, ein rätoromanisches Radioprogramm über Ultrakurzwellen (UKW)\nauszustrahlen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SRG-Konzession).\n2.4. Während Art. 3 RTVG einen Auftrag an alle Rundfunkveranstalter enthält,\nbezieht sich Art. 26 RTVG auf die Gesamtheit der SRG-Programme. Die\nvorliegende Beschwerde richtet sich wie erwähnt einzig gegen Radio DRS 1,\nwelches als Flaggschiff der SRG-Radioprogramme gilt. Mit einem Marktanteil\nvon über 40% im Jahr 2002 (gemäss Jahresmedienorientierung Schweizer\nRadio DRS 2003) nimmt Radio DRS 1 in der Deutschschweiz auch insgesamt\neine bedeutende Rolle unter den Radioveranstaltern wahr.\n2.5. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er\ndessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus hat\ndie UBI gefolgert, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag\nzur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen\neine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr\ngeradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters\n(siehe UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in\nmedialex 4/99, S. 246 f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit\ngewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen an das positive\nErfüllen des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99 ff.;\nBarrelet, a.a.O., Rz. 795 ff.). Die Musik gehört aber im Gegensatz etwa zur\nMenschenwürde, dem Jugendschutz oder den religiösen Gefühlen nicht zu\ndiesen sensiblen Bereichen. Generell gilt bei der Auslegung: Je unbestimmter\nbzw. offener ein Programmauftrag formuliert ist, desto grösser ist die\nProgrammautonomie des Veranstalters im Sinne von Art. 93 Abs. 3 der\nBundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. von Art. 5 Abs. 1 RTVG.\n2.6. Das Konzept eines Radioveranstalters ist Bestandteil seiner\nProgrammautonomie. Ob er nun das inhaltliche Schwergewicht auf\nInformation oder Unterhaltung legt und ob vor allem Wortbeiträge oder\n\n"}