{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-67-91--_2003-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006161.pdf?ID=150006161", "Checksum": "51f1a6b36bebcccfd594addc13fb0e25"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "b4054cffb3578b5ee0a34f1d058f1a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r\n\n 4\neine Programmbestimmung, zu welcher die UBI eine reichhaltige Praxis hat.\nInwieweit dieser hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdesache Anwendung\nfindet und damit auch justiziabel ist, bildet Teil der materiell-rechtlichen\nPrüfung. Die Beschwerde erfüllt damit die in Art. 62 Abs. 2 RTVG enthaltene\nBegründungspflicht.\n1.7. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat\n(Art. 62 Abs. 1 RTVG) und er auch die übrigen Voraussetzungen für eine\nPopularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG erfüllt, ist darauf\neinzutreten. Anfechtungsobjekt dieser Zeitraumbeschwerde sind gemäss\nArt. 60 Abs. 1 RTVG die im Tagesprogramm von Radio DRS 1 ausgestrahlten\nMusiktitel vom 16. Juni 2002-16. September 2002. Das Tagesprogramm\ndefiniert sich laut Stellungnahme der Beschwerdegegnerin von 06.00-18.00\nUhr.\n2. Der Beschwerdeführer rügt einerseits, dass im fraglichen Zeitraum zu viel\nenglischsprachige Musik und zu wenig Musik aus den vier schweizerischen\nSprachregionen ausgestrahlt worden sei. Anderseits beanstandet er die\neinseitige Musikauswahl (Unterhaltungs- bzw. Schlagermusik), welche nicht\nden Bedürfnissen der heterogenen Zuhörerschaft entspräche.\n2.1. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass\nsich aus dem vom Beschwerdeführer angeführten kulturellen Mandat von\nArt. 3 Abs. 1 RTVG keine Verpflichtungen bezüglich der Musikprogrammierung\nableiten liessen. Es bestehe auch keine gesetzliche Quotenregelung zu Gunsten\nvon Schweizer Musik. Deshalb und aufgrund der Programmautonomie von\nArt. 5 Abs. 1 RTVG sei Radio DRS 1 frei in der Gestaltung seiner Musikauswahl.\n2.2. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass im geltenden RTVG\nkeine Quoten (Mindestanteile) für einheimische Musik oder einheimische\nKultur bestehen. In den parlamentarischen Beratungen zum RTVG hat\nman sich sowohl im Nationalrat wie auch im Ständerat bezüglich der\naudiovisuellen Produktion explizit gegen Quoten für schweizerische oder\neuropäische Erzeugnisse ausgesprochen (siehe AB 1989 N 1645 und AB 1990\nS 577). Einige Lobbyorganisationen wie «action swiss music» setzen sich\nschon seit einiger Zeit für eine gesetzlich festgelegte Quote für Schweizer\nMusik im Radio ein (meist 20%). Ob Quoten ein sinnvolles Instrument\nfür die Förderung des einheimischen Musikschaffens sind, ist umstritten\n(vgl. etwa die kontroversen Artikel von Roy Oppenheim, «Ein durchaus\npraktikabler Weg», in: NZZ vom 17. April 2003, Nr. 90, S. 79 und von Walter\nRüegg, «Kontraproduktiv und protektionistisch», in: NZZ vom 11. April\n2003, Nr. 85, S. 73). Während sich der Bundesrat im Kulturbericht («Kultur\nin den Medien der SRG», Juni 1997[18]) noch gegen einen solchen Schutz\nausgesprochen hat, lässt er in der Botschaft zu einem neuen RTVG vom\n18. Dezember 2002 (im Folgenden: E-RTVG, BBl 2003 1569) auch für den\nMusikbereich eine Türe offen (siehe Art. 7 E-RTVG für den audiovisuellen\nBereich). Art. 26 Abs. 3 E-RTVG sieht nämlich vor, dass die SRG zur kulturellen\nEntfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur\nFörderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung\ndes Schweizer Musik- und Filmschaffens beizutragen hat, namentlich durch\ndie Ausstrahlung eigenproduzierter Sendungen und weiterer Sendungen\naus schweizerischer Produktion. In der Konzession der SRG könnte der\n\n"}