{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-67-91--_2003-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006161.pdf?ID=150006161", "Checksum": "51f1a6b36bebcccfd594addc13fb0e25"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "b4054cffb3578b5ee0a34f1d058f1a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r\n\n 3\nLangzeituntersuchungen durch die UBI möglich seien. Sie dürften aber nicht\nZeiträume von Jahren umfassen, sondern maximal drei Monate (vgl. AB 1989\nN 1675, Votum Uchtenhagen).\n1.3. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Langzeitbeschwerde muss einmal\nsein, dass sich diese auf den Programminhalt in konkreter Weise, d. h. auf\nausgestrahlte Sendungen bezieht. Die UBI kann nicht das Programmkonzept\neines Veranstalters überprüfen. Dies fällt gegebenenfalls in den\nZuständigkeitsbereich der allgemeinen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang\nmit der Kontrolle der Einhaltung von Konzessionsvoraussetzungen.\n1.4. Aus einer Programmbeschwerde muss hervorgehen, welche Sendungen\nbeanstandet werden. Dies bedingt nicht notwendigerweise, dass jede einzelne\nSendung mit Ausstrahlungstermin in der Beschwerdeschrift aufgeführt wird.\nDie einzelnen beanstandeten Sendungen sollten aber daraus bestimmbar\nsein (BGE 126 II 14). Als nicht zulässig hat die UBI unter diesem Blickwinkel\neine Beschwerde gegen alle religiösen Sendungen von Radio DRS erachtet, in\nwelcher keinerlei Bezug auf einzelne Ausstrahlungen genommen wurde (vgl.\ndazu UBI-Entscheid b. 439 vom 24. August 2001).\n1.5. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die ausgestrahlten\nMusiktitel im Tagesprogramm. Für bestimmte Zeitperioden (z. B. 20. Juni\n2002, 08.10-09.00 Uhr; 21. Juni 2002, 07.10-08.00 Uhr; usw.) hat er eigene\nStatistiken erstellt, um seine Rügen und insbesondere die Englischlastigkeit des\nMusikprogramms zu untermauern. Auch wenn die einzelnen beanstandeten\nSendungen nicht alle explizit genannt werden, erscheint ohne weiteres\nbestimmbar, was Anfechtungsobjekt ist, nämlich die auf Radio DRS 1 vom\n16. Juni 2002-16. September 2002 gespielten Musiktitel im Tagesprogramm\n(Art. 60 Abs. 1 RTVG). Dass die einzelnen Musiktitel keine eigenen Sendungen\nbilden, spielt - entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin - keine\nRolle. Die UBI prüft vielfach nicht ganze Sendungen, sondern genau definierte\nBeiträge oder Ausschnitte. Die einzelnen ausgestrahlten Musiktitel können\nohne weiteres bestimmten Sendungen zugeordnet werden.\n1.6. Art. 62 Abs. 2 RTVG sieht vor, dass in einer Beschwerde «mit kurzer\nBegründung» anzugeben ist, wodurch Programmbestimmungen verletzt\nworden sind. Daraus hat die UBI abgeleitet, dass aus der Beschwerde\nhervorgehen soll, welche Inhalte der beanstandeten Sendung bzw. Sendungen\nals programmrechtswidrig erachtet werden. Nicht notwendig ist dagegen,\ndass der Beschwerdeführer die anwendbare Programmbestimmung genau\nund korrekt bezeichnet. Die UBI ist bei der Prüfung des anwendbaren\nRechts ohnehin frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden.\nDer Beschwerdeführer hat seine Rügen nicht nur mit eigenen Statistiken\nbegründet, die belegen sollen, dass in der Mehrzahl englischsprachige Titel\nund nicht Titel in den schweizerischen Landessprachen bei Radio DRS 1\ngespielt würden. Er hat in seiner Beschwerdeschrift eingehend dargelegt,\ndass seiner Meinung nach das Musikprogramm während des Tages zu\nwenig abwechslungsreich und zu wenig der heterogenen Zuhörerschaft\nangepasst sei. Die Musik auf Radio DRS 1 sei ein nicht unwesentlicher\nBestandteil des kulturellen Lebens der Deutschschweiz. Art. 3 Abs. 1 Bst. b\nRTVG werde verletzt, der vorsieht, dass die Vielfalt des Landes und seiner\nBevölkerung berücksichtigt und der Öffentlichkeit näher gebracht werden\nmüsse. Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Norm handelt es sich um\n\n"}