{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-67-91--_2003-03-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006161.pdf?ID=150006161", "Checksum": "51f1a6b36bebcccfd594addc13fb0e25"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 21.03.2003 JAAC 67.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "b4054cffb3578b5ee0a34f1d058f1a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 21.03.2003 JAAC 67.91 \r\n\n 2\nvon Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und\nFernsehen (RTVG, SR 784.40) nicht. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen\nu. a. auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 34 Personen, welche\ndie Beschwerde unterstützen, sowie eigene Statistiken über die Musikauswahl\nbei DRS 1 (nach Sprache der Musiktitel) bei.\nB. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische\nRadio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG;\nBeschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom\n25. November 2002 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die\nBeschwerde beziehe sich nicht auf einzelne konkrete Sendungen, wie dies\nArt. 58 Abs. 2 RTVG vorschreibe. Die beanstandeten Sendungen müssten\nbezeichnet werden, weil das programmrechtliche Beschwerdeverfahren\nnicht einer allgemeinen Programmkontrolle diene. Die UBI sei im Übrigen\nnicht zuständig, um den Zugang von gewissen Inhalten zu den elektronischen\nMedien (Recht auf Antenne) zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine\nZeitraumbeschwerde seien nicht gegeben, weil die beanstandeten Sendungen\nnicht bestimmbar seien.\nC. Am 6. Dezember 2002 beschloss die UBI in einem Zwischenentscheid, im\nGrundsatz auf die Eingabe des Beschwerdeführers einzutreten. Sie forderte\ndie Beschwerdegegnerin neben der Einreichung von Tonbandaufzeichnungen\nauf, materiell Stellung zur Beschwerde zu nehmen und auf einen Fragekatalog\nzu antworten.\nD. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2003 beantragt die SRG erneut,\nauf die Beschwerde nicht einzutreten, weil es in formeller Hinsicht am\ngeforderten Anfechtungsobjekt mangle. Die Musikprogrammierung sei zudem\nnicht justiziabel. Sollte die UBI trotzdem auf die Beschwerde eintreten, sei\ndiese mit Hinweis auf die den Veranstaltern zustehende Programmautonomie\nvon Art. 5 Abs. 1 RTVG abzuweisen. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Eingabe nicht einzutreten.\nDie beanstandeten Sendungen seien nicht bestimmbar, weil es am\nAnfechtungsobjekt fehle. Überdies würden sich die Rügen auf ein nicht\njustiziables Gebiet beziehen.\n1.1. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer\nmehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin\nDumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nBasel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei\nSendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor\nder letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese\nSendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch\nDenis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758).\n1.2. Seit Inkrafttreten des RTVG hat die UBI noch nie entschieden, ob es\nmöglich sei, eigentliche Langzeituntersuchungen zu einem bestimmten Thema\ndurchzuführen, ohne jede davon betroffene Sendung genau zu bezeichnen\n(vgl. dazu Tätigkeitsbericht der UBI 1997, S. 5 f. und UBI-Entscheid b. 439\nvom 24. August 2001, E. 3 ff.). Die Materialien und die Lehre äussern sich\nnicht explizit zu dieser Frage. Im Rahmen der Parlamentsdebatte zum RTVG\nführte die Berichterstatterin der zuständigen Kommission immerhin aus, dass\n\n"}