- Im Zusammenhang mit einem in einer Nachrichtensendung verwendeten Begriff (in casu «Droge») ist entscheidend, dass dieser für das Publikum verständlich ist. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist es dagegen nicht erforderlich, dass die Begriffe immer auch wissenschaftlichen Ansprüchen genügen (E. 5.1.3). - Die mediengerechte Verbreitung von Nachrichtenmeldungen darf nicht dazu führen, dass dem Publikum wesentliche Fakten für die Meinungsbildung vorenthalten werden (E. 5.2.1). - Soweit sich ein Veranstalter auf Informationen von zuverlässigen Quellen stützt, wozu auch die Meldungen von bekannten Nachrichtenagenturen gehören, sind weitere Nachforschungen im