Da Jugendliche überdies vielfach mit Gewalt konfrontiert werden (z. B. Videospiele, Kino, Fernsehkrimis), erscheint von zentraler Bedeutung, dass Gewalt bzw. Gewaltlösungen in Informations- bzw. Nachrichtensendungen nicht als etwas Erstrebenswertes dargestellt werden bzw. dass die Anwendung von realer Gewalt entsprechend hinterfragt oder zumindest erklärt wird. Indem die Aussagen des zuständigen Einsatzleiters eine Betroffenheit über das gewalttätige Ende der Geiselnahme vermitteln und dieses deshalb auch nicht als Erfolg erscheint, hat der Beitrag nicht gegen den programmrechtlichen Jugendschutz verstossen. 5.11. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.