EÜGF wurde nicht verletzt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann die Verantwortung für den Jugendschutz nicht einfach den Eltern übertragen werden. Auch die Veranstalter tragen eine entsprechende Verantwortung. Dies gilt umso mehr als die schweizerische Rundfunkgesetzgebung keine zeitlich geschützte Zeitzonen für Kinder bzw. Jugendliche («watersheds») oder eine Klassifikation von Sendungen hinsichtlich der Geeignetheit für bestimmte Altersgruppen kennt, welche den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die notwendige Transparenz vermitteln würden.