6 entsprechend relativiert. Im Sinne von Art. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG wurde Gewalt deshalb nicht verharmlost. Es gilt aber zu betonen, dass die Ausstrahlung von gewalttätigen Bildern mit reinem Sensationscharakter dazu führt, die Reizschwelle bezüglich Gewaltdarstellungen immer tiefer sinken zu lassen. Veranstalter haben daher bei der Auswahl von entsprechenden Bildern erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten und sollten Gewaltdarstellungen nur mit gebührender Zurückhaltung ausstrahlen. 5.10. Auch der Kinder- und Jugendschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG bzw. Art. 7 Ziff. 2 EÜGF wurde nicht verletzt.