programmrechtliche Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde nicht in Frage gestellt worden ist. Noch viel relevanter hinsichtlich des Tatbestands der Gewaltverharmlosung erscheint der Ablauf der ganzen Berichterstattung. Diese endete nicht mit dem chronologischen Bildbericht. Nach dem Kopfschuss war nämlich der zuständige Einsatzleiter der Kantonspolizei während einer Pressekonferenz zu sehen. Dieser verwies auf die Bemühungen der Polizei und eines Psychologen, um die Geiselnahme gewaltfrei zu beenden. Das Ende der Geiselnahme wurde keineswegs als Erfolg gewertet.