Die UBI hat dies im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit bekräftigt (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179 ff.). 5.8. Vorliegend kann man sich fragen, ob es zu einer sachgerechten Berichterstattung über die Geiselnahme notwendig gewesen ist, den Kopfschuss auszustrahlen oder ob es sich dabei um reinen «Sensationsjournalismus» handelt.