Die UBI hat im Zusammenhang mit einer Sendung, die sich mit Hundekämpfen und den damit verbundenen grausamen Ausbildungsmethoden beschäftigte, auf die abschreckende Wirkung von Gewaltdarstellungen hingewiesen, die in casu notwendig war, um den Sachverhalt zu veranschaulichen (vgl. UBI-Entscheid b. 425 vom 9. März 2001). Das Verbot der Gewaltverherrlichung und -verharmlosung beinhaltet aber, dass Gewaltszenen nicht unnötigerweise lange bzw. wiederholt gezeigt werden. Die UBI hat dies im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1, Satz 2