So hat die UBI entschieden, dass ein Spielfilm mit exzessiven Gewaltszenen (brutale Tötungen) den Tatbestand der Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung aufgrund der besonderen Machart nicht erfüllt (VPB 61.70 S. 655 ff.). Die krasse Überzeichnung der Handlung und besondere Stilmittel haben dem Publikum ermöglicht, eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen zu schaffen. Zudem wurde dieses durch die besondere Ausstrahlungszeit und durch eine adäquate Anmoderation gewarnt. Noch offensichtlicher erscheint die Distanz zur Realität aufgrund der besonderen