Ob ein Bild gewaltverharmlosend bzw. -verherrlichend im Sinne von Art. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG ist, muss im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts der ganzen Sendung geprüft werden. Bei Unterhaltungssendungen wie Spielfilmen oder Serien gilt es regelmässig, den fiktionalen Charakter dieser Ausstrahlungen zu berücksichtigen. So hat die UBI entschieden, dass ein Spielfilm mit exzessiven Gewaltszenen (brutale Tötungen) den Tatbestand der Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung aufgrund der besonderen Machart nicht erfüllt (VPB 61.70 S. 655 ff.).