Der Effekt kann entsprechend ein ganz unterschiedlicher sein (unterhaltend, erregend, ärger- oder frustauslösend, Steigerung von Aggressionen, weltbildprägend usw.). Im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung können die ganz unterschiedlichen Persönlichkeiten innerhalb des Publikums und dessen jeweiliges Umfeld beim Betrachten von Gewaltdarstellungen naturgemäss aber nicht berücksichtigt werden. 5.6. Ob ein Bild gewaltverharmlosend bzw. -verherrlichend im Sinne von Art. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG ist, muss im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts der ganzen Sendung geprüft werden.