8.5) und dem Opferschutz (Ziff. 8.3). Darin wird von den Medienschaffenden u.a. gefordert, zu prüfen, ob Bilder mit gewalttätigem Inhalt wirklich ein einmaliges Dokument der Zeitgeschichte darstellen und ob diese nicht die Menschenwürde der abgebildeten Personen verletzen (siehe auch Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 20. Februar 1998, Nr. 2/98: Umgang mit Schock- und People-Bildern[89]). 5.5. Die Wirkung von gewalttätigen Ausstrahlungen hängt nicht nur von der konkreten Darstellung ab. Es gilt auch den Inhalt der ganzen Sendung bzw. des Films und den Handlungskontext zu berücksichtigen.