auszustrahlen, bei den Veranstaltern immer mehr sinkt. Die Problematik solcher Bilder wird denn auch von Standesorganisationen anerkannt. So enthalten die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten vom 21. Dezember 1999[88] Kriterien im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildern über Kriege, Konflikte, Terrorakte (vgl. Ziff. 7.10 und 8.4), Unglücksfälle, Katastrophen, Verbrechen (Ziff. 8.5) und dem Opferschutz (Ziff.