Die Empfehlung richtet sich primär gegen die «sinnlose Darstellung von Gewalt». 4.2. Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär darauf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind oder in Spielfilmen einen künstlerischen Zweck verfolgen (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 797 ff.). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche