4. (Begriff des kulturellen Mandats, vgl. VPB 66.17 E. 4.1) 4.1. Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b EÜGF bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemessen herausstellen dürfen. Das Ministerkomitee des Europarats hat dies in seiner Empfehlung Nr. R (97) 19 vom 30. Oktober 1997[87] über die Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien noch bekräftigt. Die Empfehlung richtet sich primär gegen die «sinnlose Darstellung von Gewalt».