64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 31. August 2001 beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt. Die Ausstrahlung des Kopfschusses bilde Bestandteil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie. Der Beitrag habe chronologisch den Ablauf der aufsehenerregenden Entführung veranschaulicht.