2 beanstandet die Ausstrahlung der Szene, in welcher sich der Geiselnehmer die Pistole an die Schläfe setzt und anschliessend zusammenbricht. Er sieht darin eine «Veramerikanisierung» des Fernsehens, Gewalt werde verharmlost. Die Ausstrahlung sei zudem zu einer Zeit erfolgt, während der noch viele Kinder fernsehen würden. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen.