1 - Die Ausstrahlung von gewalttätigen Bildern mit Sensationscharakter führt dazu, die Reizschwelle bezüglich Gewaltdarstellungen immer tiefer sinken zu lassen (E. 5.9). - In casu wurde die Beschwerde abgewiesen, weil der beanstandete Beitrag das vermeintlich gewalttätige Ende einer Entführung nicht als Erfolg wertet, sondern vielmehr eine gewisse Betroffenheit vermittelt (E. 5.9).