Art. 6 Abs. 1 RTVG. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b Europäisches Übereink. über das grenzüberschreitende Fernsehen. Gewaltdarstellungen in Nachrichtensendungen. - Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die gezeigten Gewaltbilder reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind (E. 4.2). - Die Wirkung von gewalttätigen Ausstrahlungen auf das Publikum hängt nicht nur von der konkreten Darstellung ab. Es gilt insbesondere auch den Inhalt der ganzen Sendung und den Handlungskontext zu berücksichtigen (E. 5.5).