{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-66-49--_2001-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005591.pdf?ID=150005591", "Checksum": "b48393932d8c33eaeaffb138632249e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.10.2001 JAAC 66.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.10.2001 JAAC 66.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.10.2001 JAAC 66.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:20", "Checksum": "78d7b71fac23f65f3612df8fe1335164", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.10.2001 JAAC 66.49 \r\n\n 5\nForm und Ästhetik bei Trickfilmen (vgl. zur Gewalt in Kinderprogrammen,\nUBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, teilweise zusammengefasst in medialex\n2/01, S. 113).\n5.7. Bei Informationssendungen gilt es darauf hinzuweisen, dass Gewalt in\nden verschiedensten Ausprägungen Teil unserer Realität bildet. Das Zeigen\nvon entsprechenden Bildern vor allem in Nachrichtensendungen ist denn\nauch häufig im Fernsehen erforderlich, um Sachverhalte im Zusammenhang\nmit Kriegen, Attentaten, Verbrechen und anderen Konflikten überhaupt\nrealitätsgerecht zu dokumentieren (vgl. dazu auch Peter Studer/ Rudolf\nMayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2000, S. 173 ff.).\nEinzelnen Bildern kommt dabei zuweilen symbolische Bedeutung zu und sie\nkönnen damit etwa auch das Leid bei Kriegen veranschaulichen. Insofern\nerzeugen gewisse Gewaltdarstellungen eine abstossende Wirkung oder\nsie wollen auf reale Gewalt überhaupt aufmerksam machen bzw. helfen,\nbestehende Gewalt nicht zu vergessen oder zu verdrängen. Die UBI hat\nim Zusammenhang mit einer Sendung, die sich mit Hundekämpfen und\nden damit verbundenen grausamen Ausbildungsmethoden beschäftigte,\nauf die abschreckende Wirkung von Gewaltdarstellungen hingewiesen,\ndie in casu notwendig war, um den Sachverhalt zu veranschaulichen (vgl.\nUBI-Entscheid b. 425 vom 9. März 2001). Das Verbot der Gewaltverherrlichung\nund -verharmlosung beinhaltet aber, dass Gewaltszenen nicht unnötigerweise\nlange bzw. wiederholt gezeigt werden. Die UBI hat dies im Zusammenhang\nmit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung\nvon Art. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit\nbekräftigt (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in\nmedialex 3/99, S. 179 ff.).\n5.8. Vorliegend kann man sich fragen, ob es zu einer sachgerechten\nBerichterstattung über die Geiselnahme notwendig gewesen ist,\nden Kopfschuss auszustrahlen oder ob es sich dabei um reinen\n«Sensationsjournalismus» handelt. Der Bildbericht zeigte zwar chronologisch\ndie verschiedenen Stationen der Schiesserei, der anschliessenden Flucht\nund Geiselnahme, die mit dem vermeintlichen Selbstmordversuch des\nGeiselnehmers endete. Auch ohne die Ausstrahlung des Kopfschusses\nhätte sich das Publikum die Chronologie der Geiselnahme und ihres Endes\nveranschaulichen können.\n5.9. In Bezug auf den Kopfschuss gilt es anzumerken, dass der Geiselnehmer\nnur in Umrissen wahrzunehmen war und damit der ebenfalls\nprogrammrechtliche Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde nicht in\nFrage gestellt worden ist. Noch viel relevanter hinsichtlich des Tatbestands der\nGewaltverharmlosung erscheint der Ablauf der ganzen Berichterstattung.\nDiese endete nicht mit dem chronologischen Bildbericht. Nach dem\nKopfschuss war nämlich der zuständige Einsatzleiter der Kantonspolizei\nwährend einer Pressekonferenz zu sehen. Dieser verwies auf die Bemühungen\nder Polizei und eines Psychologen, um die Geiselnahme gewaltfrei zu beenden.\nDas Ende der Geiselnahme wurde keineswegs als Erfolg gewertet. Die\nAusführungen des Einsatzleiters vermittelten eher eine gewisse Betroffenheit,\ndass sich der Geiselnehmer nicht ergeben hat, sondern sich selber noch\nvermeintlich Gewalt angetan hat. Indem dieser Bericht unmittelbar nach\ndem Kopfschuss ausgestrahlt wurde und zudem direkt Bezug auf diesen nahm,\nwurde die beanstandete Szene mit dem vermeintlichen Selbstmordversuch\n\n"}