{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-66-49--_2001-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005591.pdf?ID=150005591", "Checksum": "b48393932d8c33eaeaffb138632249e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.10.2001 JAAC 66.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.10.2001 JAAC 66.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.10.2001 JAAC 66.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:20", "Checksum": "78d7b71fac23f65f3612df8fe1335164", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.10.2001 JAAC 66.49 \r\n\n 4\nMedienwissenschaft Schweiz, SRG-Symposium 1994, Heft 1 + 2/1995, Teil I:\nFernsehen, Kinder und Gewalt). Diese versuchen vor allem eine Antwort auf\ndie Frage zu geben, ob die vielen Gewaltdarstellungen in den elektronischen\nMedien die Einstellung des Publikums zu Gewalt verändern und die\nGewaltbereitschaft erhöhen. Unbestritten ist, dass es in Einzelfällen direkte\nNachahmungen von im Fernsehen oder Film konsumierter Gewalt gegeben\nhat. Ständiger Gewaltkonsum erzeugt tendenziell eine abstumpfende Wirkung.\nDer grosse Konkurrenzdruck und die damit verbundene grosse Auswahl an\nGewaltdarstellungen bergen die Gefahr, dass die Hemmschwelle, solche Bilder\nauszustrahlen, bei den Veranstaltern immer mehr sinkt. Die Problematik\nsolcher Bilder wird denn auch von Standesorganisationen anerkannt.\nSo enthalten die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der\nJournalistinnen und Journalisten vom 21. Dezember 1999[88] Kriterien\nim Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildern über Kriege,\nKonflikte, Terrorakte (vgl. Ziff. 7.10 und 8.4), Unglücksfälle, Katastrophen,\nVerbrechen (Ziff. 8.5) und dem Opferschutz (Ziff. 8.3). Darin wird von den\nMedienschaffenden u.a. gefordert, zu prüfen, ob Bilder mit gewalttätigem\nInhalt wirklich ein einmaliges Dokument der Zeitgeschichte darstellen und ob\ndiese nicht die Menschenwürde der abgebildeten Personen verletzen (siehe\nauch Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 20. Februar 1998, Nr. 2/98:\nUmgang mit Schock- und People-Bildern[89]).\n5.5. Die Wirkung von gewalttätigen Ausstrahlungen hängt nicht nur von\nder konkreten Darstellung ab. Es gilt auch den Inhalt der ganzen Sendung\nbzw. des Films und den Handlungskontext zu berücksichtigen. Die Wirkung\nhängt zudem massgeblich von der Persönlichkeit der jeweiligen Zuschauerin\nbzw. des Zuschauers sowie von der Situation, in welcher die Ausstrahlung\nkonsumiert wurde (allein, mit Eltern, Freunden usw.), ab. Der Effekt kann\nentsprechend ein ganz unterschiedlicher sein (unterhaltend, erregend,\närger- oder frustauslösend, Steigerung von Aggressionen, weltbildprägend\nusw.). Im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung können die ganz\nunterschiedlichen Persönlichkeiten innerhalb des Publikums und dessen\njeweiliges Umfeld beim Betrachten von Gewaltdarstellungen naturgemäss aber\nnicht berücksichtigt werden.\n5.6. Ob ein Bild gewaltverharmlosend bzw. -verherrlichend im Sinne von\nArt. 6 Abs. 1, Satz 2 RTVG ist, muss im konkreten Fall unter Berücksichtigung\nder Art und des Inhalts der ganzen Sendung geprüft werden. Bei\nUnterhaltungssendungen wie Spielfilmen oder Serien gilt es regelmässig,\nden fiktionalen Charakter dieser Ausstrahlungen zu berücksichtigen. So hat\ndie UBI entschieden, dass ein Spielfilm mit exzessiven Gewaltszenen (brutale\nTötungen) den Tatbestand der Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung\naufgrund der besonderen Machart nicht erfüllt (VPB 61.70 S. 655 ff.). Die\nkrasse Überzeichnung der Handlung und besondere Stilmittel haben\ndem Publikum ermöglicht, eine gebührende Distanz zu den gezeigten\nGewaltdarstellungen zu schaffen. Zudem wurde dieses durch die besondere\nAusstrahlungszeit und durch eine adäquate Anmoderation gewarnt. Noch\noffensichtlicher erscheint die Distanz zur Realität aufgrund der besonderen\n\n"}