Damit wurde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Adresse für weitergehende Hinweise auf das Turbogolfen relativiert. 5.4.2. Der beanstandete Beitrag über das Turbogolfen hat daher weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) noch ist er geeignet, die geistige oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen zu beeinträchtigen (Art. 7 Ziff. 2 EÜGF). Da die Sendung damit keine Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.